Grunderwerbsteuer: Erklärung der Auflassung gegenüber
Gesamtrechtsnachfolger
Gestaltungsmissbrauch
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1. Die Regelung des § 1 Abs. 1
Nr. 2 GrEStG ist durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG immer dann ausgeschlossen,
wenn durch die Auflassung ein Übereignungsanspruch erfüllt wird. Es
kommt nicht darauf an, wem gegenüber der Anspruch erfüllt wird.
Danach kann § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG auch dann nicht zum Tragen kommen,
wenn die Auflassung nicht zwischen den Vertragsparteien des nach § 1 Abs.
1 Nr. 1 GrEStG besteuerten Verpflichtungsgeschäfts, sondern zwischen dem
Veräußerer und einem Dritten erklärt wird, auf den der
Übereignungsanspruch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen
ist.
2. Der Umstand, dass bei
geringfügig anderer Gestaltung der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3
GrEStG erfüllt gewesen wäre, rechtfertigt keine analoge Anwendung
dieser Vorschrift auf den tatsächlich verwirklichten Sachverhalt.
3. Macht sich der Steuerpflichtige
die tatbestandliche Beschränktheit (hier) des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG
zunutze, indem er zivilrechtlich wirksam diejenige Gestaltung durchführt,
bei der der Tatbestand nicht verwirklicht wird, so handelt es sich um eine
wirtschaftlich angemessene, zulässige Gestaltung, die nicht zur Anwendung
von § 42 AO führt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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