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BAG 22.10.1991 9 AZR 373/90

Schwerbehindertenrecht; | Bruchteile von Urlaubstagen beim Zusatzurlaub

Der Zusatzurlaub eines schwerbehinderten Arbeiters, auf dessen Arbeitsverhältnis der Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) anzuwenden ist, ist nur nach § 47 SchwbG zu berechnen (zur gleichlautenden Regelung in § 48 BAT vgl. ). Bruchteile der nach § 47 SchwbG errechneten Urlaubstage werden nur aufgerundet, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1a-c BUrlG vorliegen bzw. der Bruchteil mindestens einen halben Urlaubstag ausmacht (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Eine Abrundung findet nicht statt ().

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