Steuerrechtliche Behandlung von Darlehen nach dem Dritten
Förderungsweg
Einkommensteuer
Solidaritätszuschlag und Zinsen 1999
Leitsatz
1. Im Jahre 1994 zugeflossene Mittel
aus dem sogenannten „Dritten Förderungsweg” – einer
Förderung des Freistaates Bayern für den Wohnungsbau – mindern
die Herstellungskosten des Gebäudes und damit die Bemessungsgrundlage
für die AfA. Ein Wahlrecht, den Zuschuss stattdessen im Kalenderjahr des
Zuflusses als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, bestand
nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage nicht.
2. An die im Rahmen der
bestandskräftigen Steuerfestsetzung für das Zuflussjahr vorgenommene
Berechnung der AfA-Bemessungsgrundlage ist das Finanzamt in späteren
Veranlagungszeiträumen nicht gebunden, wenn es zum damaligen Zeitpunkt von
dem Zuschuss keine Kenntnis hatte, und demzufolge die AfA von den
ungekürzten Herstellungskosten vorgenommen hat. Es ist durch diesen
Umstand nicht gehindert, die AfA in späteren Veranlagungszeiträumen
nur noch aufgrund der zutreffend ermittelten – um den erhaltenen
Zuschuss gekürzten – Herstellungskosten bei der Einkunftsermittlung
zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 21 Nr. 1 EFG 2003 S. 1767 EAAAB-05901
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