Gemüsebau bildet grds. einen Teil der gärtnerischen Nutzung. Dazu zählt auch der Anbau von Möhren.
Der Umstand, dass angebautes Gemüse nicht für Zwecke des menschlichen Verzehrs abgesetzt, sondern entweder im eigenen Betrieb
oder durch Veräußerung an Dritte als Tierfutter verwertet wird, führt zu keiner anderen Beurteilung. Für die Abgrenzung der
einzelnen Nutzungen sind das Produkt und die Pflanzenart entscheidend, nicht hingegen die Intensität des Anbaus, der Anbaumethode
oder der Verwendungszweck.
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Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1760 EFG 2003 S. 1760 Nr. 24 IAAAB-05888
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.07.2003 - 1 K 341/00