Ausgewogenheit zwischen Arbeitslohn und Arbeitsleistung
Fremdvergleich
Einkommensteuer 1987
Leitsatz
1. Dienstverhältnisse zwischen
Ehegatten sind steuerlich anzuerkennen, wenn sie eindeutig und ernstlich
vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt
worden sind. Der Vertrag muss rechtlich wirksam zustande gekommen sein und nach
Inhalt und Ausführung dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist.
2. Der Fremdvergleich soll
gewährleisten, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung besteht. Ist dieses Gleichgewicht nicht gefährdet, so steht
die Unüblichkeit von Vereinbarungen über das Wie der Arbeitsleistung
der Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses und seiner steuerlichen
Anerkennung nicht entgegen.