Wirksamkeit einer Abtretungsanzeige bei Vorliegen eines Formmangels
Leitsatz
Auf den in der unvollständigen Angabe des Abtretungsgrunds (bloße Negation der Sicherungsabtretung) ggf. liegenden Formmangel
der Abtretungsanzeige kann sich die Finanzbehörde nach Treu und Glauben nicht erstmals nach 5 Jahren berufen, wenn sie den
Abtretungsempfänger zunächst zu ergänzenden Angaben aufgefordert hat, aufgrund deren sie bereits vorher einen geschäftsmäßigen
Erwerb der Forderung ausschließen konnte.
Die im Zivilrecht für die Treuwidrigkeit der Berufung auf einen Formmangel entwickelte Voraussetzung des ”schlechthin untragbaren
Ergebnisses” kann nicht auf die allein der Verwaltungsvereinfachung dienende Angabe des Abtretungsgrundes übertragen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 163 Nr. 3 EFG 2004 S. 5 EFG 2004 S. 5 Nr. 1 QAAAB-05881
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 28.03.2003 - 18 K 5624/02 AO
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