Anschaffungskosten der Beteiligung an einer KapG und Drittaufwand
Leitsatz
1) Aufwendungen eines Gesellschafters, die auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als Nachschuss (§§ 26 ff. GmbHG) oder als
verdeckte Einlage zu werten sind, führen zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung.
2) Aufwendungen eines Dritten, die durch die Einkünfteerzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind, kann der Steuerpflichtige
nur dann einkünftemindernd geltend machen, wenn sie ihm als eigene zugerechnet werden können, etwa im Falle einer Abkürzung
des Zahlungswegs.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 262 EFG 2004 S. 262 Nr. 4 VAAAB-05875
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