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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 2684/02 E EFG 2004 S. 48

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1cEStG § 34 Abs. 1GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 12 GGArt. 14 GGArt. 20 Abs. 3 HGB § 89b

§ 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist verfassungsgemäß

Leitsatz

Die Tarifbegünstigung einer im Jahre 1999 bezogenen Ausgleichszahlung eines Handelsvertreters (§ 89b HGB) nach der aufgrund des StEntLG 1999/2000/2002 insoweit temporär geltenden Fünftel-Regelung verstößt weder gegen das Rückwirkungs- noch gegen das Willkürverbot. Sie führt zudem nicht zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen übermäßigen Besteuerung des Gesamteinkommens (Anschluss an Beschlüsse des , BStBl II 2003, 18 und vom X B 106/02, n.v.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1219 Nr. 20
EFG 2004 S. 48
EFG 2004 S. 48 Nr. 1
HAAAB-05871

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.10.2003 - 13 K 2684/02 E

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