§ 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ist verfassungsgemäß
Leitsatz
Die Tarifbegünstigung einer im Jahre 1999 bezogenen Ausgleichszahlung eines Handelsvertreters (§ 89b HGB) nach der aufgrund
des StEntLG 1999/2000/2002 insoweit temporär geltenden Fünftel-Regelung verstößt weder gegen das Rückwirkungs- noch gegen
das Willkürverbot. Sie führt zudem nicht zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen übermäßigen Besteuerung des Gesamteinkommens
(Anschluss an Beschlüsse des , BStBl II 2003, 18 und vom X B 106/02, n.v.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1219 Nr. 20 EFG 2004 S. 48 EFG 2004 S. 48 Nr. 1 HAAAB-05871
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.10.2003 - 13 K 2684/02 E
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