Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung und Behandlung des Firmenwertes
Leitsatz
Die Überlassung des gesamten beweglichen Anlagevermögens eines Stuckateur-Einzelunternehmens an eine neu gegründete Betriebs-GmbH
begründet die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung zu fordernde sachliche Verflechtung.
Endet die personelle Verflechtung unter Fortdauer der Betriebsverpachtung, so bleiben die Anteile an der Betriebs-GmbH gewillkürtes
Betriebsvermögen des Einzelunternehmens, wenn sie mit Zustimmung des Steuerpflichtigen in der Prüferbilanz aktiviert werden.
Der Firmenwert des Einzelunternehmens wird nicht deshalb verdeckt in die Betriebs-GmbH eingelegt, weil die die Nutzungsüberlassung
der wesentlichen Betriebsgrundlagen regelnde Vereinbarung als Mietvertrag bezeichnet wird.
Die unentgeltliche Überlassung des Firmenwerts an die Betriebs-GmbH hat keine Auswirkungen auf die Ertragsaussichten bei
der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren.
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 123 Nr. 3 EFG 2004 S. 41 EFG 2004 S. 41 Nr. 1 MAAAB-05865
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.09.2003 - 11 K 5608/01 E
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