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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 5608/01 E EFG 2004 S. 41

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1 Satz 2EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1EStG § 16 Abs. 1EStG § 16 Abs. 3 Satz 1EStG § 16 Abs. 3 Satz 4BewG § 9 Abs. 2BewG § 11 Abs. 2 Satz 2VStR 1995 R. 4 ff.

Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung und Behandlung des Firmenwertes

Leitsatz

  1. Die Überlassung des gesamten beweglichen Anlagevermögens eines Stuckateur-Einzelunternehmens an eine neu gegründete Betriebs-GmbH begründet die für die Annahme einer Betriebsaufspaltung zu fordernde sachliche Verflechtung.

  2. Endet die personelle Verflechtung unter Fortdauer der Betriebsverpachtung, so bleiben die Anteile an der Betriebs-GmbH gewillkürtes Betriebsvermögen des Einzelunternehmens, wenn sie mit Zustimmung des Steuerpflichtigen in der Prüferbilanz aktiviert werden.

  3. Der Firmenwert des Einzelunternehmens wird nicht deshalb verdeckt in die Betriebs-GmbH eingelegt, weil die die Nutzungsüberlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen regelnde Vereinbarung als Mietvertrag bezeichnet wird.

  4. Die unentgeltliche Überlassung des Firmenwerts an die Betriebs-GmbH hat keine Auswirkungen auf die Ertragsaussichten bei der Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 123 Nr. 3
EFG 2004 S. 41
EFG 2004 S. 41 Nr. 1
MAAAB-05865

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.09.2003 - 11 K 5608/01 E

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