Gewerblicher Grundstückshandel - Veräußerung teilweise erst nach Ablauf der Haltefrist
Leitsatz
Die Fünf-Jahres-Haltefrist zwischen Anschaffung/Errichtung und Veräußerung ist keine starre - absolute - Grenze. Folglich
bleiben Objekte, die nach mehr als fünf Jahren, aber nicht später als zehn Jahre nach Erwerb oder Errichtung veräußert werden,
nicht generell außer Betracht, wenn sich auch die Indizwirkung der Veräußerungen mit zunehmendem Zeitraum stetig verringert,
mit der Folge, dass die erforderliche - zumindest bedingte - Veräußerungsabsicht bereits im Erwerbs- oder Errichtungszeitpunkt
grundsätzlich nur noch bei Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte bejaht werden kann.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 37 EFG 2004 S. 37 Nr. 1 SAAAB-05863
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