Zufluss von Zinsboni, die bei ihrer Fälligkeit einem gesonderten, neben dem Bausparkonto geführten sog. Bonuskonto gutgeschrieben
werden
Leitsatz
Es steht dem Zufluss von auf besonderen Bonuskonten gutgeschriebenen Zinsboni bei Bausparverträgen nicht entgegen, dass diese
nicht gesondert ausgezahlt, sondern bei Fälligkeit nur den Bonuskonten und nicht (wie die Guthabenzinsen) den Bausparkonten
gutgeschrieben werden.
Zinsen, die bei der Fälligkeit dem Bausparguthaben zugeschlagen werden, erhöhen das Guthaben und sind deshalb in verzinsliche
Vereinbarungsdarlehen umgewandelte Zinseinnahmen. Damit sind die Zinsen auch zugeflossen.
Für die auf gesonderten Zinsbonuskonten gutgeschriebene Zinsboni gilt Entsprechendes, denn auch in diesem Fall erfolgt eine
Schuldumwandlung in ein – allerdings unverzinsliches – Vereinbarungsdarlehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 16 Nr. 1 EFG 2003 S. 1772 EFG 2003 S. 1772 Nr. 24 YAAAB-05861
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 17.07.2003 - 10 K 305/98
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