Wird vor dem Arbeitsgericht ein gerichtlich protokollierter Vergleich abgeschlossen, der eine zuvor ausgesprochene außerordentliche
Kündigung in einzelnen Punkten anderweitig regelt z.B. eine Abfindung gewährt, liegt nicht eine lediglich bestätigende, sondern
eine inhaltlich neue Entscheidung vor mit der Folge, dass die Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei ist.
Bei der Frage der Tarifbegünstigung des darüber hinausgehenden Betrages ist der Anlass der Kündigung zu beurteilen. Eine Tarifbegünstigung
entfällt, wenn die Kündigung auf ein Fehlverhalten des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 943 Nr. 16 KÖSDI 2003 S. 13865 Nr. 9 ZAAAB-05839
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.06.2003 - 1 K 1690/01
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