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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1690/01

Gesetze: EStG § 34EStG § 24 Abs. 1 Nr. 1a StG § 3 Nr. 9

Steuerfreie Abfindung und Tarifbegünstigung

Leitsatz

Wird vor dem Arbeitsgericht ein gerichtlich protokollierter Vergleich abgeschlossen, der eine zuvor ausgesprochene außerordentliche Kündigung in einzelnen Punkten anderweitig regelt z.B. eine Abfindung gewährt, liegt nicht eine lediglich bestätigende, sondern eine inhaltlich neue Entscheidung vor mit der Folge, dass die Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei ist.

Bei der Frage der Tarifbegünstigung des darüber hinausgehenden Betrages ist der Anlass der Kündigung zu beurteilen. Eine Tarifbegünstigung entfällt, wenn die Kündigung auf ein Fehlverhalten des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 943 Nr. 16
KÖSDI 2003 S. 13865 Nr. 9
ZAAAB-05839

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 04.06.2003 - 1 K 1690/01

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