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Steuerberatung | Haftung bei unerlaubter Rechtsberatung
Einem Mandanten steht ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung seines Steuerberaters, der mit der Tätigkeit (hier: Ausarbeitung gesellschaftsrechtlicher Verträge bzw. Erstellung eines Konzepts, wie die Einlagen der Gesellschafter zu erbringen sind) eine ihm nicht erlaubte Rechtsberatung übernommen hatte, infolge der Unwirksamkeit des Vertrags gem. § 134 BGB grundsätzlich nicht zu, es sei denn, es hat eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen den Beteiligten im Rahmen eines auf umfassende Betreuung in Steuersachen gerichteten Dauermandats zugrunde gelegen. Ist auch dies nicht der Fall, kann eine Haftung des Steuerberaters nur aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit Art. 1 § 1 RBerG in Betracht kommen ().