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Sozialversicherung | Pfändung einer zukünftigen Rente
Aufgrund der Neufassung des § 54 SGB I durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB hat der entschieden, dass zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche auf Altersrente gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung pfändbar sind, sofern die Ansprüche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Dies gilt nicht nur für Renten wegen Alters, sondern auch für eine Rente wegen Erwerbsminderung ( IXa ZB 180/03).