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Kündigungsschutz | Rahmenvereinbarung mit Tagesaushilfen zur Abrufarbeit
Eine Rahmenvereinbarung, die keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, sondern nur die Bedingungen beabsichtigter Arbeitsverträge wiedergibt, ist kein Arbeitsvertrag. Die Parteien eines Arbeitsvertrags sind nicht gezwungen, statt der Kombination von Rahmenvereinbarungen und Einzelarbeitsverträgen ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 4 BeschFG 1996 (seit : § 12 TzBfG) zu begründen. Schließen die Parteien nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung auf jeweils einen Tag befristete Arbeitsverträge, unterliegen diese der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund der Befristung der Schutz zwingender Kündigungsschutzbestimmungen entzogen wird ().