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Umwandlungssteuer | Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung nach § 20 UmwStG 1995 als Anschaffungsnebenkosten
Wie der entschieden hat, handelt es sich bei der Verschmelzung einer PersGes auf eine KapGes gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen an der übernehmenden Gesellschaft auch nach Maßgabe des § 20 UmwStG 1995 um einen tauschähnlichen und damit entgeltlichen Vorgang. Bei der Einbringung anfallende GrESt gehört bei der übernehmenden Gesellschaft deshalb zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten (Fortführung des Senatsurt. v. 15. 10. 1997 - I R 22/96, BStBl 1998 II S. 168; Bestätigung des , 1909, BStBl 1998 I S. 268, Tz. 20.01).