Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Körperschaftsteuer | Auflösung von in organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen
Der (BFH/NV 2002 S. 461) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung (Abschn. 55 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 KStR 1995) entschieden, dass eine in organschaftlicher Zeit gebildete und aufgelöste Kapitalrücklage nur ausgeschüttet werden kann. Sie unterliegt danach nicht der Gewinnabführung. Nach dem gilt für die allgemeine Anwendung der Grundsätze des Urteils Folgendes: Das Urteil ist über den Einzelfall hinaus anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn die Gewinne aus der Auflösung von in vertraglicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen noch bis zum entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung gem. Abschn. 55 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 Satz 2 KStR 1995 behandelt werden. Die Grundsätze der BFH-Rspr. sind im Fall einer Verlustübernahme durch den Organträger entsprechend anzuwenden. Danach hat der Organträger ein...