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Einkommensteuer | Kindergeld für arbeitsloses Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG)
Ein Kind ist nur dann als arbeitsloses Kind i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997 zu berücksichtigen, wenn es seine Arbeitsbereitschaft dokumentiert. An der Arbeitsbereitschaft des Kindes fehlt es regelmäßig dann, wenn es sich zwar arbeitslos meldet, in der Folgezeit jedoch die Meldepflicht gem. § 132 Abs. 1 AFG mehrfach verletzt (BFH-Urt. v. - VIII R 56/00).