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Einkommensteuer | Teilwertabschreibungen auf den Grund und Boden (§ 6 EStG)
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist es zulässig, bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG für Grund und Boden anstelle der Anschaffungskosten den Teilwert anzusetzen, sofern dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Bei dem Bilanzposten ”Grund und Boden” bilden die einzelnen im Grundbuch eingetragenen mit einer Flurstücknummer versehenen Grundstücke selbständige WG, da jedes für sich Gegenstand des Rechtsverkehrs sein kann (vgl. , BStBl 1972 II S. 13). Damit kann sich eine Teilwertabschreibung auch auf einzelne Parzellen beziehen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Grundstück im Einzelfall seine Eigenschaft als selbständiges WG verliert (vgl. , BStBl 1979 II S. 259). – Zu Teilwertabschreibungen auf den Grund und Boden, insbes. zum Nachwei...