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Abgabenordnung | Änderung bei der Schonfrist (§ 240 Abs. 3 AO)
§ 240 Abs. 3 AO ist durch das Steueränderungsgesetz 2003 geändert worden. Danach wird die Zahlungsschonfrist auf drei Tage verkürzt. Diese Verkürzung der Zahlungsschonfrist dient der Vereinheitlichung mit dem Zivilrecht, da seit dem nach § 676a Abs. 2 Nr. 2 BGB Inlandsüberweisungen längstens binnen drei Bankgeschäftstagen auf das Konto des Kreditinstituts des Begünstigten zu bewirken sind. Die Änderung tritt zum in Kraft.