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Abgabenordnung | Einwendungen gegen ein Amtshilfeersuchen (§ 118 AO)
Das an ausländ. FinBeh gerichtete Amtshilfeersuchen auf Vollstreckung inländ. Steuerforderungen stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern bereitet lediglich die Vollstreckung seitens der ausländ. Behörden vor. Soweit es um Fragen des Vollstreckungsverfahrens selbst geht (z. B. für Maßnahmen der in § 258 AO vorgesehenen Art), ist die ausländ. Vollstreckungsbehörde zuständig; soweit es um die Vollstreckbarkeit des Anspruchs geht, bleibt die inländ. FinBeh zuständig (§ 250 AO). Das gilt auch für einen eventuellen Erlass oder eine Niederschlagung der Forderungen ().