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Gesellschaftsrecht; | Versicherung des Gründungs-Geschäftsführers einer GmbH über Einlageleistungen bei Handelsregisteranmeldung
Wird eine GmbH zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so hat sich die dabei vom Geschäftsführer abzugebende Versicherung über Einlageleistungen nach § 8 Abs. 2 GmbHG bei einer Bargründung auch darauf zu erstrecken, inwieweit das Anfangskapital der GmbH bereits durch Verbindlichkeiten vorbelastet ist. Bei Volleinzahlung der Stammeinlagen muß in der Versicherung des Geschäftsführers nicht im einzelnen angegeben werden, welcher Gesellschafter welchen Betrag eingezahlt hat. Informationen über die Art und Weise der Einlageleistungen, insbesondere die Vorlage einer Einzahlungsbescheinigung, kann der Registerrichter nur dann verlangen, wenn ein sachlich berechtigter Anlaß dazu besteht (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. - 20 W 134/92, BB 1992, 1160).