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Umsatzsteuer | Organschaft bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters für die Organgesellschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)
Wird für die Organgesellschaft ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, so endet die ustl. Organschaft, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Organträger hierdurch seinen maßgeblichen Einfluss auf die Organgesellschaft verliert und zwar unabhängig davon, ob ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden ist. Ein Verlust der maßgeblichen Einflussmöglichkeiten ist insbes. dann anzunehmen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter in der Lage ist, Entscheidungen gegen den Willen des Organträgers zu treffen ().