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OFD Koblenz 26.06.2000 S 7383 A St 44 2

Umsatzsteuer; | Gebührenrechnungen der Prüfingenieure für Baustatik

Prüfingenieure für Baustatik rechnen ihre Leistungen oft unmittelbar mit dem jeweiligen Bauherrn ab, obwohl die Beauftragung durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgte, und weisen in der an den Bauherrn adressierten Rechnung die USt gesondert aus. In diesem Fall schuldet der Prüfingenieur neben der gesetzlich geschuldeten USt für seine Leistung an die Bauaufsichtsbehörde die zu Unrecht ausgewiesene USt gem. § 14 Abs. 3 UStG. Dies gilt nicht, wenn der Bauherr den Prüfingenieur - wie im vereinfachten Genehmigungsverfahren erlaubt - unmittelbar beauftragt ().

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