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Grundlagen - Stand: 08.04.2021

Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Lohnsteuer-Jahresausgleichs

Der Lohnsteuer-Jahresjahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG ist eine rasche Möglichkeit zur Erstattung von zu viel gezahlter Lohnsteuer an den Arbeitnehmer außerhalb der Einkommensteuer-Veranlagung. Im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs berechnet der Arbeitgeber die nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen für den Jahresarbeitslohn aus dem bestehenden Dienstverhältnis (§ 39b Abs. 2 EStG) anfallende Lohnsteuer und erstattet dem Arbeitnehmer ggf. die im Laufe des Jahres im Rahmen der einzelnen Lohnabrechnungen zu viel einbehaltene Lohnsteuer.

II. Voraussetzungen für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b Abs. 1 EStG)

Beschäftigt der Arbeitgeber am 31. Dezember des Ausgleichsjahrs mindestens 10 Arbeitnehmer, so ist er zur Durchführung eines Lohnsteuerjahresausgleichs verpflichtet. Werden am 31. Dezember des Ausgleichsjahres weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, so ist dem Arbeitgeber die Durchführung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichs freigestellt (§ 42b Abs. 1 Satz 2 EStG).

Der Arbeitgeber hat einen Lohnsteuer-Jahresausgleich für Arbeitnehmer durchzuführen,

  • die während des gesamten Ausgleichsjahres unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig waren (§ 42b Abs. 1 Satz 1 EStG),

  • zu denen der Arbeitgeber während des gesamten Ausgleichsjahres in einem Dienstverhältnis gestanden hat,

  • die am 31.12. des Ausgleichsjahres in seinen Diensten stehen oder zu diesem Zeitpunkt von ihm Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen.

Der Lohnsteuer-Jahresausgleich darf nach § 42b Abs. 1 Satz 3 EStG nicht durchgeführt werden, wenn:

  • der Arbeitnehmer dies beantragt,

  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahres nach Lohnsteuerklasse V oder VI besteuert wurde,

  • der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach Lohnsteuerklasse II, III oder IV besteuert wurde,

  • ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war,

  • das Faktorverfahren angewandt wurde,

  • im Lohnkonto zumindest ein Großbuchstabe U eingetragen ist,

  • der Arbeitnehmer bestimmte Lohnersatzleistungen bezogen hat (vgl. § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG),

  • im Ausgleichsjahr die Vorsorgepauschale nach § 42b Abs. 1 Satz. 3 Nr. 5 EStG zu berücksichtigen war,

  • der Arbeitnehmer ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Absatz. 5 EStG von der Lohnsteuer freigestellt waren.

Bei einer maschinellen Lohnabrechnung ist zugelassen, dass die Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird (sog. permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich, § 39b Abs. 2 EStG). Dies ist ab 2018 auch für kurzfristig Beschäftigte unter den Voraussetzungen des § 39b Abs. 2 Satz 13-16 EStG möglich.

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