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AG: Bargründung, Satzung – Muster
AG - Bargründung Satzung
Die Gründer erklären im Errichtungsvertrag die Satzung der Aktiengesellschaft. Die Einigung der Gründer im Hinblick auf den Inhalt der Satzung ist schuldrechtlicher Natur. Bei der Vereinbarung einer AG-Satzung haben die Gründer jedoch einen geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, da Ver-stöße gegen gesetzliche Mindestanforderungen (§ 23 Abs. 3 und 4 AktG ), oder unzulässige Ab-weichungen vom Gebot der Satzungsstrenge ( § 23 Abs. 5 AktG ) zur Nichtigkeit der jeweiligen Satzungsregelung entsprechend § 241 Abs. 1 Nr. 3 AktG , führen. Mit der Eintragung der AG ins Handelsregister und der damit verbundenen Entstehung als eigene Rechtspersönlichkeit ver-selbständigt sich schließlich der Satzungsinhalt als objektives Normensystem und gilt fortan als Verfassung der Korporation, die auch gegenüber neuen Aktionären gilt.
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