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AG - Kapitalherabsetzung und -erhöhung, Beschluss der Hauptversammlung
Bei der kombinierten Kapitalherabsetzung und -erhöhung, dem so genannten Kapitalschnitt, ist ein Beschluss der Hauptversammlung notwendig. Der satzungsändernde Beschluss kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst, sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft. Der notariell zu beurkundende Beschluss und die damit verbundene Durchführung muss außerdem ins Handelsregister eingetragen werden, damit die kombinierte Kapitalherabsetzung und -erhöhung wirksam ist.
Regelmäßig erfolgt ein Kapitalschnitt, wenn die Gesellschaft gravierende Verluste erlitten hat und das Grundkapital weitestgehend aufgezehrt wurde. Beim Kapitalschnitt wird zunächst das Grundkapital um den Bilanzverlust verringert, soweit dieser das Grundkapital nicht übersteigt. In einem zweiten Schritt wird dem Unternehmen der Neustart dadurch ermöglicht, dass das Kapital erhöht wird. Bei einer kombinierten Kapitalherabsetzung und -erhöhung erleiden die Aktionäre finanzielle Einbußen, da einerseits Anteile entschädigungslos eingezogen und andererseits dem Unternehmen durch die nachfolgende Kapit...