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Generalvollmacht – Muster
Generalvollmacht
Mit einer Generalvollmacht ist der Bevollmächtigte befugt, nach außen uneingeschränkt tätig zu werden. Ist dies nicht gewollt, müssen sich Beschränkungen aus der Vollmacht selbst ergeben. Soll die Generalvollmacht auch für Grundstücksgeschäfte (z.B. Kauf, und Grundstücksbelastung) oder die Übertragung des gesamten oder eines Bruchteils des Vermögens gelten, muss sie notariell beurkundet werden (§ 311b BGB), ebenso ist die notarielle Beurkundung erforderlich, wenn die Vollmacht zur Errichtung eines Erbvertrags erteilt wird, da dieser gemäß § 2276 BGB nur zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden kann. Eine Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt, muss schriftlich erteilt werden (§ 492 Abs. 4 Satz 1 BGB). Für höchstpersönliche Geschäfte sind Vollmachten unzulässig. Bei diesen meist familienrechtlichen (z.B. Heirat, Lebenspartnerschaft) oder erbrechtlichen Handlungen (z.B. Testament, Erbvertrag) kann man sich nicht vertreten lassen.
Mehr zum Thema Vollmacht sowie weiterführende Informationen im infoCenter.
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