III. Besteuerung des Einkommens
Artikel 8 Gewinne von Unternehmen der Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt oder Luftfahrt oder der Eisenbahn
(1) Abweichend von Artikel 7 Absätze 1 bis 6 können:
Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet;
Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschiffahrt dienen, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(2) Absatz 1 gilt auch für einen Eisenbahnbetrieb eines Vertragsstaates, der seine Tätigkeit auf das Hoheitsgebiet des anderen Staates ausdehnt.
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NAAAB-05574