DBA Belgien Artikel 29
VI. Besondere Bestimmungen
Artikel 29
Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung Belgiens innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAB-05574