DBA Belgien Artikel 21
III. Besteuerung des Einkommens
Artikel 21 Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person kann mit den Einkünften, die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnt sind, in dem anderen Vertragsstaat nicht besteuert werden.
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NAAAB-05574