DBA Belgien Artikel 18

III. Besteuerung des Einkommens

Artikel 18 Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

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NAAAB-05574