§ 10a EStG Altersvorsorgezulage und Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG für Altersvorsorgebeiträge ab dem Veranlagungszeitraum 2002
Mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom wurde eine neue steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge geschaffen. Dieses Gesetz beinhaltet sowohl Maßnahmen zur Unterstützung einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge, als auch Änderungen der betrieblichen Altersvorsorge. Mit Schreiben vom (BStBl 2002 I S. 767, ESt-Kartei, § 10a EStG, Karte 1) nimmt das BMF ausführlich zu den neuen gesetzlichen Regelungen dieser beiden Bereiche Stellung.
Im Folgenden werden nur die Regelungen zur privaten Altersversorgung dargestellt und deren erstmalige Umsetzung im Rahmen der Veranlagung für den VZ 2002 erläutert. Der erste Teil der Verfügung erläutert die seit dem Jahr 2002 geltenden gesetzlichen Neuregelungen und verschafft einen Überblick über alle Bereiche der Förderung. Der zweite Teil behandelt die technische Abwicklung der Fördertatbestände und erläutert die Aufgaben des Finanzamts.
1. Gesetzliche Grundlagen der privaten Altersvorsorge
Die im Jahr 2002 geleisteten Beiträge zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge werden in Form einer Altersvorsorgezulage (Abschnitt XI des EStG; §§ 79 ff.) und eines Sonderausgabenabzugs bei der Einkommensteuer (§ 10a EStG) gefördert. Daher sind neben der für die Gewährung der Zulage verantwortlichen Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) auch die Finanzämter in die Fördermaßnahmen eingebunden. Ähnlich der Regelung zum Familienleistungsausgleich (Kindergeld <-> Kinderfreibetrag) erfolgt grundsätzlich eine Förderung der Altersvorsorgebeiträge durch die Gewährung von Zulagen. Ein Sonderausgabenabzug wird aber dann berücksichtigt, wenn die daraus resultierende Steuerersparnis den Zulagenanspruch übersteigt. Die Günstigerprüfung erfolgt bei der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt.
Hat der Steuerpflichtige in der Ansparphase durch Zulage und Sonderausgabenabzug geförderte Beiträge zugunsten eines Altersvorsorgevertrages geleistet, werden die Leistungen in der Auszahlungsphase nicht mehr - wie bisher - mit dem sog. Ertragsanteil steuerlich erfasst, sondern in vollem Umfang als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG (neu) versteuert (s. auch Rz. 84-103 des a.a.O.).
1.1 Begünstigter Personenkreis
Rz. 1-15 des (a.a.O.)
Die staatliche Unterstützung der Altersvorsorge kann nur beanspruchen, wer der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegt (§ 1 Abs. 1 bis 3EStG) und zum sog. begünstigten Personenkreis gehört.
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Nicht
begünstigt sind: | |
· | Selbständige, die eine
private Altersvorsorge aufbauen |
· | Freiwillig versicherte
Arbeitnehmer |
· | Geringfügig
beschäftigte Personen, die nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet
haben (pauschale Rentenversicherungsbeiträge) |
· | Pflichtversicherte in berufsständischen
Versorgungseinrichtungen |
Bei den begünstigten Personen ist zu unterscheiden, ob diese unmittelbar gefördert werden können oder lediglich mittelbar in den Genuss der Fördermaßnahmen kommen.
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Unmittelbar
begünstigt sind: | |
· | In der
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer (zur
Pflichtmitgliedschaft in einer ausländischen gesetzlichen
Rentenversicherung vgl. ESt-Kartei, § 10a, Karte 2) |
· | Kindererziehende ohne
Einkommen für Kindererziehungszeiten |
· | Selbständige mit
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung |
· | Auszubildende |
· | Wehr- und
Zivildienstleistende |
· | Bezieher von
Lohnersatzleistungen |
· | Bezieher von
Vorruhestandsgeld |
· | Geringfügig
beschäftigte Personen, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben
(Aufstockung des pauschalen Rentenversicherungsbeitrags durch eigene
Beiträge auf den vollen Satz) |
· | Pflegepersonen, die nicht
erwerbsmäßig tätig sind |
· | Pflichtversicherte nach dem
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte |
· | Arbeitslose, die als Arbeitssuchende gemeldet sind, jedoch
wegen der Höhe der Einnahmen bzw. des Vermögens keine
Lohnersatzleistungen erhalten |
· | Besoldungsempfänger
(Beamte, Richter, Berufssoldaten) |
· | Beurlaubte und
insichbeurlaubte Beamte mit ruhegehaltsfähiger
Beurlaubungszeit |
· | Den Beamten gleichgestellte
Beschäftigte, die hierdurch rentenversicherungsfrei gestellt
sind |
· | Minister,
Senatoren, Parlamentarische Staatssekretäre |
Die mittelbare Begünstigung ist eine Besonderheit bei Ehegatten. Gehört nur ein Ehegatte zum förderfähigen Kreis (unmittelbar begünstigte Person), kann der andere Ehegatte dennoch - mittelbar - eine Förderung erhalten.
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Mittelbar
begünstigt ist … | |
ein Ehegatte, wenn | |
· | nur der andere Ehegatte
unmittelbar begünstigt ist und einen eigenen Altersvorsorgevertrag
abgeschlossen hat oder über eine förderfähige Versorgung i.S.
des § 82 Abs. 2 EStG bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder
über eine nach § 82 Abs. 2 EStG förderfähige
Direktversicherung verfügt, |
· | die Ehegatten
nicht dauernd getrennt leben und unbeschränkt steuerpflichtig
sind, |
· | und der mittelbar
begünstigte Ehegatte einen eigenen
Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat. |
Von beiden Ehegatten muss daher nur einer dem Grunde nach begünstigt sein, damit die Altersvorsorgeverträge beider Ehegatten gefördert werden können.
Sind beide Ehegatten unmittelbar begünstigt, sind auch beide getrennt zulageberechtigt. Diese wichtige Unterscheidung des unmittelbaren gegenüber dem mittelbaren Anspruch der einzelnen Ehegatten hat Bedeutung für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG beim Finanzamt (s. Tz. 1.7).
1.2 Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG)
Rz. 16-19 des (a.a.O.)
Die Eigenvorsorge soll die gesetzliche Rente ergänzen. Deshalb werden nur Altersvorsorgebeiträge in Anlageformen gefördert, die eine lebenslange Altersversorgung garantieren.
Um den Vorsorgenden die Sicherheit zu geben, dass das Anlageprodukt den Kriterien für die Förderung entspricht, wurde eine Zertifizierung der Produkte eingeführt. Diese vom Produktanbieter einzuholende Zertifizierung erfolgt durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin, bisher: Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen). Unter www.bafin.de. Stichwort ”Zertifizierung”, kann im Internet unverbindlich eine Liste der zertifizierten Altersvorsorgeprodukte abgerufen werden. Maßgebend ist jedoch nur die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung im Bundesanzeiger.
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Gefördert werden
Beiträge, | |
· | die der
Zulageberechtigte auf einen Altersvorsorgevertrag leistet, der auf seinen Namen
lautet und zertifiziert ist (§ 82 Abs. 1 EStG), |
· | aus individuell versteuertem Arbeitslohn (nicht
pauschalbesteuert) des Arbeitnehmers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse
oder eine Direktversicherung, sofern eine lebenslange Altersversorgung nach dem
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) gewährleistet
wird (§ 82 Abs. 2 EStG; eine Zertifizierung ist nicht
erforderlich), |
· | bzw.
Beitragsanteile zur Absicherung einer verminderten Erwerbsfähigkeit des
Zulageberechtigten und zur Hinterbliebenenversorgung, wenn die Auszahlung in
der Leistungsphase in Form einer Rente erfolgt (§ 82 Abs. 3
EStG). |
Anbieter solcher Altersvorsorgeverträge nach dem AltZertG (§ 80 EStG) können z.B. Versicherungsgesellschaften, Pensionskassen, Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute sein. Als private Altersvorsorgeverträge nach § 1 AltZertG kommen grundsätzlich private Rentenversicherungen, Kapitalisierungsprodukte i.S. von § 1 Abs. 4 Satz 2 VAG, Banksparpläne und Investmentfonds in Betracht.
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Nicht gefördert
werden | |
· | Aufwendungen, für die
Arbeitnehmer-Sparzulage oder Wohnungsbauprämie gewährt
wird, |
· | Aufwendungen, für die der
Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG beantragt wird, |
· | die
Rückzahlungsbeträge des Altersvorsorge-Eigenheimbeitrags nach §
92a Abs. 2 EStG (s. Tz.
1.8). |
1.3 Altersvorsorgezulage
Rz. 20-30 des (a.a.O.)
In Abhangigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gewährt, die sich aus einer Grundzulage und einer Kinderzulage zusammensetzt.
Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage (§ 84 EStG).
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Die Grundzulage
beträgt | |||
· | in den Jahren 2002 und 2003 | 38 € | |
· | in den Jahren 2004 und
2005 | 76 € | |
· | in den Jahren 2006 und 2007 | 114 € | |
· | ab dem Jahr 2008 jährlich | 154 € |
Ehegatten, die beide eigenständige Altersversorgungsansprüche erwerben, haben einen gesonderten Anspruch auf Grundzulage. Ist nur ein Ehegatte unmittelbar förderberechtigt, kann der andere Ehegatte unter den übrigen Voraussetzungen eine Grundzulage erhalten, wenn er einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag hat.
Die Kinderzulage (§ 85 EStG) wird für jedes Kind gewährt, für das dem Begünstigten für mindestens einen Zahlungszeitraum im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt wird.
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Die Kinderzulage
beträgt: | |||
· | in den Jahren 2002 und 2003 | 46 € | |
· | in den Jahren 2004 und
2005 | 92 € | |
· | in den Jahren 2006 und 2007 | 138 € | |
· | ab dem Jahr 2008 jährlich | 185 € |
Die Kinderzulage steht bei Eltern, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorliegen, der Mutter zu, es sei denn sie beantragen, dass diese dem Vater zugerechnet werden soll. Zu den Einzelheiten bei der Kinderzulage (z.B. Wechsel des Kindergeldempfängers im Laufe des Jahres) wird auf die Ausführungen in den Rz. 21 ff. des (a.a.O.) verwiesen.
1.4 Mindesteigenbeitrag
Rz. 31-55 des (a.a.O.)
Die Altersvorsorgezulage wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Vorsorgende einen bestimmten Mindesteigenbeitrag zugunsten der begünstigten Verträge erbracht hat. Zahlt er nur einen Teil des Mindesteigenbeitrags, wird die Zulage im Verhältnis der bis zum Mindesteigenbeitrag fehlenden Beiträge zum Mindesteigenbeitrag gekürzt. Die auf den Altersvorsorgevertrag eingehenden Sparleistungen setzten sich aus den eigenen Beiträgen des Vorsorgenden und der staatlichen Zulage zusammen.
Der Mindesteigenbeitrag wird auf der Grundlage der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres (begrenzt auf den abzugsfähigen Betrag bei den Sonderausgaben), vermindert um die Altersvorsorgezulage, ermittelt. Er wird für das Jahr 2002 (und auch 2003) wie folgt berechnet (§ 86 Abs 1 EStG):
1 % der maßgebenden Einnahmen (max. 525 €) abzüglich der Zulage.
In den darauffolgenden Veranlagungszeiträumen erhöhen sich der Prozentsatz und die Maximalbeträge in Zweijahresschritten.
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Der
Mindesteigenbeitrag beträgt: | ||
· | in
den Jahren 2002 und 2003 | 1 % der
maßgebenden Einnahmen (max. 525 €) |
· | in den Jahren 2004 und 2005 | 2 % der maßgebenden
Einnahmen (max. 1.050 €) |
· | in
den Jahren 2006 und 2007 | 3 % der
maßgebenden Einnahmen (max. 1.575 €) |
· | ab dem Jahr 2008 | 4 % der maßgebenden
Einnahmen (max. 2.100 €) |
(immer abzüglich der
Zulage) |
Die maßgebenden Einnahmen sind die in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen bzw. die im Vorjahr bezogene Besoldung und Amtsbezüge oder bei Versicherungsfreiheit nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG das tatsächlich erzielte Entgelt des Vorjahres. Zu Land- und Forstwirten bzw. zu weiteren Sonderfällen wird auf Rz. 36 bis 47 des (a.a.O.) verwiesen.
Durch die Bezugnahme auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres kann der Mindesteigenbeitrag im Voraus bzw. schon zu Beginn des Beitragsjahres bestimmt werden.
Bei Ehegatten, die beide zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehören; werden die zu zahlenden Mindesteigenbeiträge für jeden Ehegatten gesondert ermittelt.
Der Sonderfall, dass nur ein Ehegatte zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehört, der andere dadurch aber mittelbar begünstigt wird und Anspruch auf Zulage für seinen Vertrag hat, führt auch zu einer besonderen Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86 Abs. 1 Satz 2 2. HS und Abs. 2 Satz 1 EStG). Der unmittelbar förderberechtigte Ehegatte kann hier bei der Berechnung seines Mindesteigenbeitrags die den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen anrechnen. Wird dieser Betrag gezahlt, erhält der mittelbar geförderte Ehegatte seine ungekürzte Zulage. Es ist somit nicht erforderlich, dass der mittelbar begünstigte Ehegatte neben der Zulage noch eigene Beiträge zugunsten seines Altersvorsorgevertrags leistet. Dies bedeutet, dass es in diesen Fällen für ”einen” Mindesteigenbeitrag zwei Zulagen gibt.
1.5 Sockelbetrag
Rz. 33 des (a.a.O.)
Es kann bei geringen beitragspflichtigen Einnahmen und/oder hoher Kinderzahl vorkommen, dass die Altersvorsorgezulagen den nach dem Prozentsatz ermittelten Betrag auf der Grundlage der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 86 Abs. 1 EStG) übersteigen oder nahezu erreichen; der Mindesteigenbeitrag wäre dann sehr gering oder sogar Null. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle bestimmt, dass zumindest ein Sockelbetrag zu leisten ist. Ist der errechnete Mindesteigenbeitrag geringer als die Sockelbeträge, sind die Sockelbeträge in jedem Jahr zu zahlen.
Die geltenden Sockelbeträge:
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Keine | Eine | Zwei und mehr | |
Kinderzulage | Kinderzulage | Kinderzulagen | |
In den
Jahren | |||
2002 bis 2004 | 45 € | 38 € | 30 € |
Ab dem Jahr 2005 | 90 € | 75 € | 60 € |
1.6 Mehrere Verträge
Zahlt der Zulageberechtigte Altersvorsorgebeiträge zu Gunsten mehrerer Verträge, wird die Altersvorsorgezulage nur für zwei dieser Verträge gewährleistet. Die Zulage wird entsprechend des Verhältnisses der auf diese Verträge geleisteten Beiträge verteilt.
1.7 Sonderausgabenabzug
Der gesamte Vorsorgeaufwand (Altersvorsorgebeiträge und Altersvorsorgezulage) kann auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als zusätzliche Sonderausgaben (§ 10a EStG) berücksichtigt werden.
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Der Vorsorgeaufwand
ist bis zu folgenden Beträgen
abzugsfähig: | ||||
· | in den VZ 2002 und 2003 | bis zu | 525 € | |
· | in den VZ 2004 und 2005 | bis zu | 1.050 € | |
· | in den VZ 2006 und 2007 | bis zu | 1.575 € | |
· | ab dem VZ 2008
jährlich | bis zu | 2.100 € |
Die volle Zulage wird im Jahr 2002 erreicht, wenn 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres (einschließlich Zulage) gezahlt werden (s. Tz. 1.4 ”Mindesteigenbeitrag”). Lag der Arbeitslohn unter der Beitragsbemessungsgrenze, können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs dennoch bis zu 525 € (in 2002) berücksichtigt werden.
Die Begrenzung auf den Sonderausgabenhöchstbetrag nach § 10a EStG wird auch bei einer Zusammenveranlagung für jeden Ehegatten getrennt vorgenommen (Rz. 59 des a.a.O.).
Der nur mittelbar begunstigte Ehegatte kann selbst keine Sonderausgaben geltend machen. Der zu beachtende Sonderausgabenhöchstbetrag beim unmittelbar begünstigten Ehegatten verdoppelt sich dadurch nicht. Allerdings können eigene Altersvorsorgebeiträge des mittelbar begünstigten Partners beim direkt Begünstigten insoweit angesetzt werden, als dieser seinen Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft hat (Rz. 60 des a.a.O.)
Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob sich die Gewährung des Sonderausgabenabzugs günstiger auswirkt als die Zulage. Ist die Steuerersparnis höher als die Altersvorsorgezulage, wird die Differenz vom Finanzamt an den Steuerpflichtigen ausgezahlt.
1.8 Altersvorsorge-Eigenheimbetrag
Rz. 124-133 des (a.a.O.)
Der Zulageberechtigte kann seinem privaten Altersvorsorgevertrag einen Betrag von mindestens 10.000 € und höchstens 50.000 € förderunschädlich entnehmen, wenn er diesen unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung von selbstgenutztem inländischem Wohneigentum verwendet. Allerdings muss er das entnommene Kapital bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag zurück zahlen (§§ 92a, b EStG). Diese Entnahmemöglichkeit besteht nicht, wenn die zusätzliche Altersversorgung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) aufgebaut wird.
1.9 Schädliche Verwendung
Rz 104-123 des (a.a.O.)
Eine schädliche Verwendung des zur Altersvorsorge angesparten Kapitals liegt gemäß § 93 EStG dann vor, wenn das Kapital nicht als lebenslange Rente bzw. im Rahmen eines Auszahlungsplans mit Restkapitalverrentung ausgezahlt worden ist oder nicht im zulässigen Rahmen für die Bildung von Wohneigentum verwendet wurde. Als Folge dessen müssen die gewährten Altersvorsorgezulagen und auch die vom Finanzamt gewährten Steuervorteile zurückgezahlt werden. Gleiches gilt auch, wenn der Begünstigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt und damit seine unbeschränkte Steuerpflicht beendet.
2. Verfahrensfragen
Mit der Umsetzung der Fördermaßnahmen sind mehrere Stellen und Behörden betraut: der Anbieter der Altersvorsorgeverträge, die zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und die Finanzämter.
Die ZfA überprüft die Zulage und den Sonderausgabenabzug. Hierfür werden ihr von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit, den Familienkassen und den Finanzämtern die bei ihnen vorhandenen Daten übermittelt.
2.1 Gewährung der Zulage
vgl. Schaubild Anlage 2
Die Altersvorsorgezulage wird auf Antrag gewährt (§ 89 EStG). Der Antrag auf Zulage ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (für 2002 im BStBl 2002, Teil I, S. 526) bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs, das auf das Beitragsjahr folgt, bei dem Anbieter einzureichen, an den die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden.
Der Anbieter erfasst die für die Ermittlung und Überprüfung des Zulagenanspruchs erforderlichen Daten:
Vertragsdaten
Sozialversicherungsnummer oder Zulagennummer
Bemessungsgrundlage
Daten zur Kinderzulage
Höhe der Beiträge
und übermittelt sie an die ZfA. Diese errechnet aufgrund des Datenmaterials den Zulagenanspruch und überweist die Zulage an den Anbieter. Der Anbieter ist verpflichtet, die Zulage unverzüglich dem begünstigten Altersvorsorgevertrag gutzuschreiben. Die Zulage wird nicht ausgezahlt, sondern ist für die Altersvorsorge zu verwenden und verbleibt daher auf dem Vertrag. Ein gesonderter Bescheid über die Zulage wird nicht erteilt (§ 90 Abs. 2 Satz 3 EStG). Die ZfA nimmt anhand der aufgrund gesetzlicher Verpflichtung von anderen Stellen übermittelten Dafen (BfA, Familienkassen usw.) einen Abgleich vor (§ 91 EStG).
Der Anbieter erteilt dem Zulageberechtigten jährlich eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster (sog. Kontoauszug), aus der sich sowohl die geleisteten Altersvorsorgebeiträge, die gutgeschriebenen Zulagen und das angesparte Altersvorsorgevermögen ergeben (§ 92 EStG).
Weiterhin erhält der Zulageberechtigte eine Bescheinigung gem. § 10a Abs. 5 EStG, die als Nachweis der geleisteten Altersvorgebeiträge beim Finanzamt dient (s. ESt-Kartei, § 10a, Karte 3).
2.2 Gewährung des Sonderausgabenabzugs
Rz. 56-76 des (a.a.O.)
vgl. Schaubild Anlage 3
Der Steuerpflichtige kann in seiner Einkommensteuererklärung im Rahmen der jährlich festgelegten Grenzen seine geleisteten Altersvorsorgebeiträge zuzüglich seines Anspruchs auf Zulage als Sonderausgaben beantragen (§ 10a EStG ). Es kommt für die steuerliche Förderung nur auf den Zulageanspruch an, da die Zulage bei der Abgabe der Erklärung häufig noch gar nicht gutgeschrieben bzw. beantragt wurde.
Für diesen Sonderausgabenabzug muss der Steuerpflichtige ab dem VZ 2002 seiner Einkommensteuererklärung die neue Anlage AV beifügen. Dort muss er zunächst die Unterscheidung treffen, ob er für das Jahr 2002 unmittelbar oder mittelbar begünstigt war. War er unmittelbar begünstigt, müssen von ihm neben der
Sozialversicherungsnummer; bei nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern (z.B. Beamten) die über den Arbeitgeber beantragte Zulagenummer,
auch folgende Angaben gemacht werden:
Die maßgebenden Vorjahreseinnahmen (Beitragspflichtige Einnahmen, Besoldung, Amtsbezüge usw.) - aus 2001 in DM -
Angaben zu den Kindern (Kindergeld erhalten bzw. Kinderzulage übertragen)
Ehegatten, die beide einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben oder beide über eine förderfähige Versorgung bei einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung verfügen, müssen jeweils eine eigene Anlage AV abgeben.
Zusätzlich muss jeder Steuerpflichtige die nach § 10a Abs. 5 EStG vorgeschriebene Bescheinigung seines Anbieters im Original vorlegen (Muster ESt-Kartei, § 10a, Karte 3). Hierdurch erfährt das Finanzamt die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge und die Vertrags- und Zertifizierungsnummer. Der Bearbeiter im Finanzamt muss neben den Angaben aus der Anlage AV die Daten aus der Bescheinigung des Anbieters erfassen, da diese Angaben für den Datenabgleich mit der ZfA erforderlich sind und auch für die gesonderte Feststellung der Steuerermäßigung benötigt werden (s. weiter unten).
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Zu erfassen
sind: | |
· | Begünstigung |
· | Sozialversicherungsnummer
bzw. Zulagenummer |
· | Maßgebende
Vorjahreseinnahmen |
· | Angaben zu den
Kindern |
· | Anbieternummer |
· | Zertifizierungsnummer |
· | Vertragsnummer |
· | Altersvorsorgebeiträge |
vgl. DA-ADV, Fach 4, Sachbereich
39 |
Um eine spätere Berichtigung (nach § 129 AO) zu vermeiden, ist auf eine korrekte Erfassung der Sozialversicherungs-/Zulagenummer und der in den Bescheinigungen der Anbieter vorgegebenen Anbieter-, Zertifizierungs- und Vertragsnummern besonders zu achten.
Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob sich die Gewährung des Sonderausgabenabzugs günstiger auswirkt als der Anspruch auf Zulage. Bei dieser Günstigerprüfung im automatisierten Verfahren wird aus Vereinfachungsgründen stets auf den sich nach den erklärten Angaben ergebenden Zulageanspruch abgestellt.
Ergibt die Prüfung, dass die zustehende Altersvorsorgezulage höher ist als der Steuervorteil, scheidet der Sonderausgabenabzug aus. Im Einkommensteuerbescheid erscheint folgender Text:
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”Ein Sonderausgabenabzug der geltend
gemachten Altersvorsorgebeiträge (§ 10a EStG) von
… € kommt nicht in Betracht, da der nach Ihren Angaben
errechnete Zulagenanspruch günstiger
ist.” |
Ist die Steuerersparnis höher als die unterstellte Altersvorsorgezulage, werden die Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen und die tarifliche Einkommensteuer wird um den Anspruch auf Zulage erhöht. Der Differenzbetrag wird im Gegensatz zur Zulage ohne Verwendungsauflage an den Steuerpflichtigen ausgezahlt. Die von der ZfA gezahlte Zulage bleibt im Rahmen des Altersvorsorgevertrags oder der betrieblichen Altersversorgung gebunden. Das Finanzamt muss jedoch über die zusätzliche Steuerermäßigung eine gesonderte Feststellung treffen (§ 10a Abs. 4 Satz 4 EStG). Ändert sich die Einkommensteuerfestsetzung und damit auch der Steuervorteil, ist die gesonderte Feststellung zu ändern (§§ 10a Abs. 4 Satz 1 I. HS. i.V.m. 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG).
Hat jeder Ehegatte Beiträge geleistet, erfolgt im Falle der Zusammenveranlagung die gesonderte Feststellung verbunden mit der ESt-Festsetzung einheitlich nach folgendem Schema:
Feststellung der nach § 10a Abs. 4 EStG zusätzlichen Steuerermäßigung
Der steuerliche Vorteil gem. § 10a Abs. 4 EStG wird wie folgt festgestellt … €.
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Anbieter-Nr. | Zertifizierungs-Nr. | Vertrags-Nr. | € |
XXX.XXX,XX | |||
XXX.XXX,XX | |||
XXX.XXX,XX |
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Anbieter-Nr. | Zertifizierungs-Nr. | Vertrags-Nr. | € |
XXX.XXX,XX | |||
XXX.XXX,XX | |||
XXX.XXX,XX |
Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt, das den zusätzlichen Steuervorteil der ZfA mitteilen muss. Die Mitteilung erfolgt automatisch per Datensatz.
Hintergrund der gesonderten Feststellung ist, dass bei einer förderschädlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens nicht nur die Zulagen entfallen; der beim Finanzamt erlangte Steuervorteil ist auch wieder zurück zu zahlen. Die gesamte Rückforderung erfolgt ausschließlich durch die ZfA und hat keine Auswirkung auf die Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide.
Beim Sonderausgabenabzug besteht im Gegensatz zur Zulage keine Begrenzung auf zwei Verträge. Sind daher Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen (maximal 8) geleistet worden, erfolgt die Zurechnung der festgestellten Steuerermäßigung im Verhältnis der als Sonderausgaben abgezogenen Eigenbeiträge.
Stellt sich beim Datenabgleich durch die ZfA später heraus, dass die Zulage und der Sonderausgabenabzug zu ändern sind (z.B. werden von der BfA andere beitragspflichge Vorjahreseinnahmen mitgeteilt als vom Zulageberechtigten angegeben wurden), muss der Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt nach § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG entsprechend korrigiert werden.
3. Das Wichtigste auf einen Blick
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· | Der Anleger kann
wählen, ob er von der Förderung nach dem AVmG (Zulage und SA-Abzug
nach § 10a EStG) Gebrauch macht, oder die Beiträge im Rahmen des
begrenzten Abzugs für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m.
Abs. 3 EStG) geltend macht. |
· | Erfolgt eine Förderung
nach dem AVmG unterliegen die späteren Leistungen aus dem
Altersvorsorgevertrag in vollem Umfang als sonstige Einkünfte nach §
22 Nr. 5 EStG der Besteuerung. |
· | Für den
Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG sind die Anlage AV und die
Bescheinigung des Anbieters nach § 10a Abs. 5 EStG
erforderlich. |
· | Die Begrenzung auf den
Sonderausgabenhöchstbetrag nach § 10a EStG wird für jeden
Ehegatten getrennt vorgenommen (beachte Besonderheit bei mittelbarer
Begünstigung). |
· | Der begünstigte
Personenkreis sowie die übrigen Voraussetzungen für den
Sonderausgabenabzug werden im Wege des Datenabgleichs durch die ZfA
überprüft. |
· | Der
Anspruch auf Zulage wird für die
Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG nach den Angaben des
Antrags und der Bescheinigung des Anbieters programmgesteuert
ermittelt. |
· | Die
Gewährung der Zulage erfolgt durch die
ZfA. |
· | Nach Datenabgleich durch die
ZfA können sich später eventuelle Änderungen
ergeben. |
· | Die
Rückforderung der Zulage und des steuerlichen Vorteils erfolgt bei einer
schädlichen Verwendung durch die ZfA; Einkommensteuer- oder
Feststellungsbescheide i.S.d. § 10a Abs. 4 EStG müssen nicht
geändert werden. |
Anlage 1
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2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | |
Grundzulage | 38 € | 38 € | 76 € | 76 € | 114 € | 114 € | 154 € |
Kinderzulage | 46 € | 46 € | 92 € | 92 € | 138 € | 138 € | 185 € |
Mindesteigenbeitrag v.H.
des Vorjahres maximal (abzgl. Zulage) | 1 | 1 | 2 | 2 | 3 | 3 | 4 |
525 € | 525 € | 1.050 € | 1.050 € | 1.575 € | 1.575 € | 2.100 € | |
Sockelbetrag | |||||||
ohne Kind | 45 € | 45 € | 45 € | 90 € | 90 € | 90 € | 90 € |
1
Kind | 38 € | 38 € | 38 € | 75 € | 75 € | 75 € | 75 € |
2+ Kinder | 30 € | 30 € | 30 € | 60 € | 60 € | 60 € | 60 € |
Sonderausgaben
(Beiträge + Zulage) max. | 525 € | 525 € | 1.050 € | 1.050 € | 1.575 € | 1.575 € | 2.100 € |
Anlage 2
Gewährung der
Altersvorsorgezulage
Anlage 3
Gewährung des
Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG
OFD Frankfurt am Main v. - S
2220 A - 7 - St II 27
Fundstelle(n):
QAAAB-05547