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BGH 08.07.1992 IV ZR 223/91
Kraftfahrzeugversicherung; | Rotlichtverstoß als grobe Fahrlässigkeit
Das Überfahren einer roten Ampel ist grundsätzlich grob fahrlässig, auch wenn der Fahrer nur für einen Augenblick versagt und das rote Ampellicht übersieht. Der vollkaskoversicherte Halter eines Kfz hat dann keinen Anspruch gegen die Versicherung auf Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens ().