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Arbeitshilfe Oktober 2013

Umzugskostenübernahme/ -beihilfevereinbarung

ETL Rechtsanwälte GmbH

Ist ein Umzug betrieblich oder dienstlich bedingt, können Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit abgezogen werden oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Regelmäßig ist ein Umzug dann betrieblich oder dienstlich veranlasst, wenn der Arbeitgeber den Umzug anordnet oder wenn sich die tägliche Fahrzeit des Arbeitnehmers erheblich verkürzt. Als ungefähre Angabe, wann eine erhebliche Verkürzung vorliegt kann mit der Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass sich die Hin-und Rückfahrt um insgesamt ca. eine Stunde verkürzt. Eine Abweichung von dieser Angabe kann im Einzelfall möglich sein, da die Gesamtumstände zu betrachten sind. Zu beachten ist das Bundesumzugskostengesetz, BUKG, aus dem folgt, welche Kosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

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