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Arbeitshilfe - Stand: 28.01.2025

Kündigung durch Gesellschafter einer KG – Muster

Reinald Gehrmann
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  • Kündigung durch Gesellschafter einer KG - Muster

Das insoweit dispositive Gesetz sieht vor, dass ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft in einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen kann (§ 132 Abs. 1 HGB n.F.). Liegt ein wichtiger Grund vor, ist die Kündigung nicht fristgebunden (§ 132 Abs. 3 n.F.). Sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft, wird die Gesellschaft nach dem Ausscheiden von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt. Diese durch das HRefG 1998 eingeführte Regelung gilt auch für Gesellschaften, deren Gesellschaftsvertrag vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden ist.

Sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung trifft, ist die Kündigung den anderen Gesellschaftern gegenüber zu erklären und wird erst durch Zugang bei ihnen wirksam (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch vorsehen, dass die Kündigung durch Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter zu erfolgen hat.

Das Ausscheiden eines Gesellschafters ist von sämtlichen Gesellschaftern, einschließlich des Ausscheidenden, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bis zur Eintragung seines Ausscheidens haftet er für die Schulden der Gesellschaft im Verhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern (§§ 126, 15 Abs. 1 HGB n.F.). Dies soll trotz § 171 HGB n.F. nach wohl h.M. auch für Kommanditisten gelten.

Für die Komplementäre gilt überdies eine Nachhaftung: Sie haften für bis zu Ihrem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten, die vor Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Ausscheiden fällig sind, sofern daraus Ansprüche gegen sie in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird, wobei bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten der Erlass eines Verwaltungsakts genügt (§ 137 Abs. 1 HGB n.F.).

Das Vermögen der Gesellschaft wächst nach dem Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters den verbleibenden Gesellschaftern an (§ 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Handelt es sich beim ausscheidenden Gesellschafter um den letzten Komplementär der KG, erlischt die Gesellschaft allerdings.

Für den Verlust seiner Gesellschafterstellung steht dem Ausscheidenden gegen die Gesellschaft ein Anspruch auf Abfindung zu (§ 135 Abs. 1 Satz 1 HGB n.F.), die sich grundsätzlich nach dem Anteil bemisst, auf den der Gesellschafter im Falle einer Liquidation der Gesellschaft hätte Anspruch erheben können. Die Gesellschaft hat ihm die für die Bezifferung seiner Ansprüche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Die Höhe der Abfindung ist regelmäßig durch eine Unternehmensbewertung zu ermitteln, bei der die materiellen und derivativen immateriellen Wirtschaftsgüter zu Verkehrswerten sowie ein etwa vorhandener Firmen- oder Geschäftswert anzusetzen sind. Es empfiehlt sich dringend, die Modalitäten der Berechnung und Erfüllung des Abfindungsanspruchs detailliert im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Für die Praxis kommen hier vor Allem der IDW Standard S1 und das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 199 BewG in Betracht. Auch wenn es sich bei § 135 HGB n.F. um eine disponible Regelung handelt, werden gesellschaftsvertragliche Regelungen in Abfindungsklauseln von der Rechtsprechung an Hand des §138 einer Inhalts- sowie einer Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) unterzogen.

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