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Zivilrecht; | Eigentumsverhältnisse an Haushaltsgegenständen nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Eine Regel, bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften entstehe hinsichtlich der für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Gegenstände ungeachtet deren Finanzierung durch nur einen Partner im Zweifel eine Bruchteilsgemeinschaft, läßt sich ebensowenig aufstellen, wie die generelle Vermutung des Erwerbs von Alleineigentum des die Anschaffung finanzierenden Partners gerechtfertigt ist (Abgrenzung von LG Aachen, FamRZ 1983, 61 und OLG Hamm, NJW 1989, 909). Ein Eigentumserwerb nach den Grundsätzen des ,,Geschäfts für den, den es angeht'' erfordert auf der Erwerberseite den Willen zum entsprechenden Erwerb (, NJW 1992, 1706).