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Arbeitshilfe Oktober 2013

Auslandsarbeits- und Entsendungsvertrag

ETL Rechtsanwälte GmbH

Ein Auslands- und Entsendungsvertrag ist regelmäßig dann notwendig, wenn eine Arbeitnehmerentsendung vorliegt. Das ist etwa der Fall, wenn der Arbeitnehmer auf Weisung seines inländischen Arbeitgebers zeitweise im Ausland eine Beschäftigung für ihn ausübt oder wenn der Arbeitnehmer im Inland eigens für eine Arbeit im Ausland, deren zeitliche Dauer beschränkt ist, eingestellt wird. Eine Entsendung setzt stets das Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus, da der Arbeitgeber eine Entsendung nicht aufgrund seines Direktionsrechts einseitig anordnen kann. Ist bereits im Arbeitsvertrag die Entsendungsmöglichkeit enthalten, ist eine darüber hinausgehende Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erforderlich. Enthält der Arbeitsvertrag einen solchen Passus nicht, sollte der Arbeitgeber bei der Anpassung des Vertrages bei einer Entsendungsdauer von über einem Monat insbesondere darauf achten, dass die Dauer der Auslandstätigkeit, die Währung des auszuzahlenden Arbeitsentgeltes, der Ausgleich für Mehraufwendungen sowie zusätzliche Unfallversicherung, Fortführung der betrieblichen Altersvorsorge usw. vertraglich festgehalten sind.

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