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Arbeitshilfe - Stand: 04.01.2023

Abmahnung – Muster

Prof. Dr. Ulrich Tödtmann und Nadja Hartmann
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  • Abmahnung

Mit einer Abmahnung soll der Arbeitnehmer an seine vertraglichen Pflichten erinnert und auf eine begangene Pflichtverletzung hingewiesen werden (Rügefunktion). Der Arbeitnehmer wird aufgefordert, sich künftig vertragstreu zu verhalten. Die Abmahnung muss ausdrücklich auf die Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis bei einer erneuten Pflichtverletzung hinweisen (Warnfunktion).

Achtung: Ohne Warnfunktion keine Abmahnung! Fehlt die Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen, liegt keine wirksame Abmahnung vor.

Besondere Bedeutung erlangt eine Abmahnung im Kündigungsschutzprozess: In der Regel ist eine verhaltensbedingte Kündigung nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer zuvor für eine gleiche oder gleichartige Pflichtverletzung bereits wirksam abgemahnt wurde. Ohne wirksame Abmahnung ist die verhaltensbedingte Kündigung grundsätzlich sozial ungerechtfertigt und unwirksam.

Mehr zum Thema Abmahnung sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.

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