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Arbeitshilfe - Stand: 26.01.2024

Stundungsantrag – Muster

Catrin Geißler
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Bei der Stundung wird die Fälligkeit des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verwaltungsakt hinausgeschoben. Die einzelnen Voraussetzungen sind in § 222 AO geregelt. Danach können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll regelmäßig nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Zu beachten ist § 234 AO, da die Stundung grundsätzlich eine Zinserhebung zur Folge hat.

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