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OHG Gesellschaftsvertrag – Muster
oHG Gesellschaftsvertrag
Der OHG Gesellschaftsvertrag bezieht sich auf die Gründung einer OHG, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und bei der alle Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt haften. Sie besitzt die Kaufmannseigenschaft nach §§ 105 Abs. 1, 1 Abs. 1 HGB). Die OHG ist eine Personengesellschaft, deren Recht in den §§ 105 ff. HGB geregelt ist. Sie entsteht durch Vertrag zwischen mindestens zwei Parteien und hat die Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks in einer Außengesellschaft zum Gegenstand, zu dessen Förderung sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten. Eine OHG kann auch durch bloßes konkludentes Zusammenwirken mehrere Personen, das auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, entstehen.
Die Gesellschafter haften den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar mit ihrem ganzen Vermögen und primär. Ihre Haftung ist akzessorisch, d.h., dass sie Gläubigern gegenüber alle Einreden und Einwendungen erheben können, die auch der Gesellschaft selbst gegen die geltend gemachten Ansprüche zustehen (§§ 126, 128 Abs. 1 HGB n.F.).
Der Gesellschaftsvertrag sollte Regelungen zum Gegenstand, Firma, Art und Umfang der Einlagen der Gesellschafter, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Gewinn- und Verlustverteilung sowie zur Beendigung der Gesellschaft enthalten. Die Errichtung einer OHG ist zum Handelsregister ihres Sitzes anzumelden (§ 106 Abs. 1 HGB n.F.). Zu beachten ist, dass die Wirksamkeit der OHG im Verhältnis zu Dritten erst mit dem Zeitpunkt eintritt, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird, § 123 HGB, sofern sie nicht bereits vor diesem Zeitpunkt mit Zustimmung aller Gesellschafter am Geschäftsverkehr teilnimmt.
Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist formfrei. Lediglich für den Fall, dass ein Gesellschafter zur Einbringung eines Grundstücks verpflichtet ist, ist der Abschluss notariell zu beurkunden.
Im Güterstand der Gütergemeinschaft lebende Ehegatten können eine OHG nur durch eine nach § 1410 BGB formbedürftige Vereinbarung von Vorbehaltsgut errichten (BGH, II ZR 154/72).
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