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Arbeitshilfe - Stand: 09.01.2024

Darlehen eines Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft – Muster

Reinald Gehrmann
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Der Darlehensvertrag zwischen einem Gesellschafter und einer Gesellschaft muss zivilrechtlich wirksam sein und vertragstreu durchgeführt werden. Um auch steuerlich anerkannt werden zu können, müssen die vertraglichen Regelungen denjenigen entsprechen, die fremde Dritte miteinander vereinbaren. Der Vertrag muss dem so genannten Fremdvergleich standhalten. Das gilt insbesondere für die Regelungen der Vertragslaufzeit, die Art, Höhe und den Zeitpunkt der Tilgungs- und Zinsleistungen sowie die Angaben zur Besicherung. So darf etwa der Zinssatz keinesfalls über dem Marktüblichen liegen, da andernfalls die Differenz zum marktüblichen Zins eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen kann (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).

Besondere Bedeutung hat auch die steuerliche Behandlung eines Ausfalls der Darlehensforderung des Gesellschafters im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder einer Insolvenz der Gesellschaft.

Einkünfte aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesell-schaften werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) behandelt, wenn der Anteilseigner innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war. Dabei findet das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. c, § 3c Abs. 2 EStG) Anwendung. Diese Einkünfte werden mittels einer Gegenüberstellung des Veräußerungserlöses und der Anschaffungskosten der Beteiligung ermittelt. Hieraus kann sich ein negativer Saldo ergeben. Zu den - nachträglichen - Anschaffungskosten zählen dabei neben einem evtl. aufgewendeten Kaufpreis, offene und verdeckte Einlagen (§ 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 EStG) u.a. auch Darlehensverluste nach § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG.

Nach dem ist ein Ausfall des Darlehens bei einer Ausreichung zur Behebung von Liquiditätsengpässen zu Beginn bzw. in der Krise der Gesellschaft mit seinem Nennwert als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 2 EStG). Dies gilt auch bei einem Darlehensverzicht des Gesellschafters (§ 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 und 2 EStG). Eine Berücksichtigung des Verlusts eines solchen Darlehens bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist aufgrund der Subsidiarität des § 20 EStG zu § 17 EStG (vgl. § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG) nicht möglich ( Rz. 11).

Ebenfalls mit dem Nennwert der Darlehensforderung zu berücksichtigen ist der Verlust eines Darlehens, bei dessen Hingabe der Gesellschafter schon vor dem Eintritt der Krise mit bindender Wirkung gegenüber der Gesellschaft oder den Gesellschaftsgläubigern - bspw. im Darlehensvertrag - erklärt, dass er das Darlehen auch im Falle einer Krise stehen lassen werde ( Rz. 12, 13).

Entsprechendes gilt für ein sog. Finanzplandarlehen. Hierunter versteht man ein Darlehen, das von Vornherein in die Finanzplanung der Gesellschaft in der Weise einbezogen wird, dass die zur Aufnahme der Geschäfte erforderliche Kapitalausstattung der Gesellschaft krisenunabhängig durch eine Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung (sog. gesplittete Pflichteinlage) erreicht werden soll ( Rz. 15).

Ergibt sich ein Ausfall seines Rückzahlungsanspruchs aus einem bereits vor Kriseneintritt unter fremdüblichen Konditionen gewährten Darlehens aber daraus, dass der Gesellschafter das Darlehen in der GmbH stehen lässt, obwohl er es hätte abziehen können und es angesichts der veränderten finanziellen Situation der Gesellschaft absehbar war, dass die Rückzahlung gefährdet sein wird, ist nur der im Zeitpunkt des Eintritts der Krise werthaltige Teil des stehen gelassenen Darlehens als nachträglichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen (vgl. Rz. 17).

In der Insolvenz der GmbH ist ferner zu beachten, dass die Forderung eines Gesellschafters auf Rückzahlung eines Darlehens gegenüber anderen Gläubigerforderungen als nachrangig zu behandeln ist (§ 39 Abs. 1 Satz 5 InsO). Eine Rückzahlung des Darlehensbetrages innerhalb des letzten Jahres vor Insolvenzantragstellung kann vom Insolvenzverwalter angefochten werden (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO), so dass die Darlehensvaluta an die Insolvenzmasse zurück zu führen sind (§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO).

Das Vertragsmuster ist nicht geeignet für die Erstellung eines Verbraucherdarlehensvertrages.

Mehr zum Thema Gesellschafterleistung sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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