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Anforderung einer Sicherheitsleistung gem. § 648a BGB, erste Stufe
Die Sicherheitsleistung gem. § 648a BGB dient ebenso wie die §§ 647 f. BGB der Sicherung des Unternehmers hinsichtlich seiner Geldforderungen aus dem Werkvertrag. Im Gegensatz zu Bauhandwerkersicherungshypotheken verschafft die Sicherheitsleistung nach § 648a BGB dem Unternehmer ein erhöhtes Maß an Sicherheit, da eine Identität zwischen Besteller und Grundstückseigentümer gerade nicht erforderlich ist. Der vorleistungspflichtige Bauhandwerker hat ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Besteller dem Sicherungsverlangen nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt. Die Sicherheitsleistung nach § 648a BGB setzt zunächst voraus, dass eine Vorleistungspflicht des Unternehmers besteht. Darüber hinaus muss ein Verlangen der Sicherheitsleistung in bestimmter Höhe mit angemessener Fristsetzung und gleichzeitiger Erklärung des Unternehmers, dass er nach ergibnislosem Fristablauf seine Leistung verweigert, vorliegen. Zu beachten ist außerdem, dass nach § 648a Abs. 7 BGB abweichende Vereinbarungen unwirksam sind.
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