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Arbeitshilfe - Stand: 04.01.2024

Änderungsantrag – Muster

Daniel Eilenbrock
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  • Änderungsantrag

Bei einer Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheids gemäß § 173 AO wird die Bestandskraft des Bescheids durchbrochen. Rechtfertigender Grund dafür ist nicht die Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung, sondern der Umstand, dass das Finanzamt bei seiner Entscheidung von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist. Der Gesetzgeber spricht hier von dem nachträglichen Bekanntwerden einer neuen Tatsache.

Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines steuergesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (vgl. , BStBl 1994 II S. 346, vom , XI R 36/96, BStBl 1997 II S. 264, und vom , II R 9/97, BStBl II S. 371).

Tatsachen oder Beweismittel werden nachträglich bekannt, wenn sie einem für die Steuerfestsetzung zuständigen Bediensteten (, BStBl 1985 II S. 191, und vom , IV R 114/82, BStBl II S. 492) bekannt werden, nachdem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen worden ist (Abzeichnung der Verfügung; vgl. , BStBl II S. 416). Eine Tatsache ist nicht schon dann bekannt, wenn irgendeine Stelle des Finanzamts von ihr Kenntnis hat. Es kommt vielmehr auf den Kenntnisstand der Personen an, die innerhalb des Finanzamts dazu berufen sind, den betreffenden Steuerfall zu bearbeiten (, BStBl II S. 492, vom , X R 40/81, BStBl II S. 804, und vom , VIII R 69/87, BFH/NV 1991 S. 353).

Abzugrenzen ist die nachträgliche Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel strikt von der Korrektur von Rechtsfehlern. Insbesondere dürfen über den Umweg des § 173 Abs. 1 AO Rechtsfehler der Finanzbehörde weder zulasten (Nr. 1) noch zugunsten des Steuerpflichtigen (Nr. 2) berichtigt werden. Das Kriterium der Rechtserheblichkeit (Kausalität) der neuen Tatsache bei der ursprünglichen Veranlagung schließt folglich aus, dass die Beteiligten des Steuerschuldverhältnisses mit Hilfe eines Änderungsbescheids eine neue Tatsache zum bloßen Anlass oder Vorwand nehmen, ihre geläuterte Rechtsansicht nachträglich durchzusetzen. Der Gesetzgeber hat vielmehr dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit in solchen Fällen Vorrang vor der materiellen Richtigkeit der ergangenen Verwaltungsentscheidung eingeräumt.

Die Schreibvorlage ist nicht geeignet für einen Antrag auf schlichte Änderung.

Mehr zum Thema Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden sowie weiterführende Literatur im infoCenter.

Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.

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