1. Ein Verzicht auf die Einlegung der Revision kann nur dann angenommen werden, wenn in der Erklärung des Beteiligten der klare, eindeutige Wille zum Ausdruck kommt, er wolle sich ernsthaft und endgültig mit dem Urteil zufriedengeben und es nicht anfechten. Offen bleibt, ob der Verzicht auf die Revision auch gegenüber dem Prozeßgegner wirksam erklärt werden kann.
2. Die Beschwer des FA entfällt nicht dadurch, daß nach Zustellung des angefochtenen Urteils und vor Einlegung der Revision ein Ereignis eintritt, das nach der vom Beklagten bestrittenen Auffassung des Klägers die Hauptsache erledigt hat. Offen bleibt, was gilt, wenn über den Eintritt der Erledigung kein Streit besteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 680 BFHE S. 517 Nr. 138, MAAAB-05103
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