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BFH 10.04.1992 III R 184/90

Einkommensteuer; | Kinderbetreuungskosten (§ 33c EStG)

Mit hat der BFH entschieden, daß Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile nicht um die ,,zumutbare Belastung'' i. S. des § 33 Abs. 1 und 3 EStG zu kürzen sind. Der Senat führt weiter aus, daß der Begriff Dienstleistung in § 33c Abs. 1 EStG nicht unbedingt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Elternteil und der Betreuungsperson erfordert. Es genügt vielmehr bereits eine nicht den lohnsteuerrechtlichen Vorschriften unterliegende Vereinbarung über eine Geschäftsbesorgung. Im Streitfall war einer Vereinbarung zwischen dem Elternteil und deren Mutter die stl. Anerkennung nicht deshalb zu versagen, weil die Bezahlung der Mutter als Betreuerin unangemessen niedrig war. Auch die Erstattung der Fahrtkosten an die Betreuungsperson gehört zu den Aufwendungen des § 33c Abs. 1 Satz 1 EStG.

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