1. Soweit die Bestimmung des Art. IX Abs. 2 DBA-USA 1966 Personen mit Wohnsitz in den USA das Recht einräumt, zu verlangen, daß die Steuer für die nach Art. IX Abs. 1 DBA-USA 1966 in der Bundesrepublik steuerpflichtigen Einkünfte nach dem Nettoergebnis berechnet wird, ist sie praktisch bedeutungslos da in der Bundesrepublik nach geltendem Recht ohnedies nur das Nettoergebnis besteuert wird.
2. Damit entfällt auch die (an das Optionsrecht gekoppelte) Möglichkeit, eine Besteuerung mit den Steuersätzen zu verlangen, die bei Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik anzuwenden wären.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 604 BFHE S. 490 Nr. 115, PAAAB-04986
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