1. Für die Gewährung eines Erlasses von HGA-Leistungen gemäß
§ 131 LAG kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabeschuldners im jeweiligen Erlaßzeitraum an.
2. Die Grundsätze von Recht und Billigkeit (§ 2 Abs. 1 StAnpG) gebieten es, einen Erlaß auch dann zu gewähren, wenn nach Ablauf des Erlaßzeitraums ein Erbfall eintritt und in dem Erlaßzeitraum für den Erblasser die Erlaßvoraussetzungen vorlagen. Es kommt nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für einen Erlaß in der Person des Erben vorliegen. Etwas anderes gilt nur für den Fall, daß der Erlaßzeitraum durch den Tod des Erblassers gespalten wird (Tz. 92 VAO 1959).
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 213 BFHE S. 305 Nr. 114, VAAAB-04984
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