Gesetze: AO (1977) § 162 Abs. 1, 2Berliner DVO (1978) zum KraftStÄndG § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3Berliner KraftStÄndG (1950) Art. I Nr. 2Berliner KraftStÄndG (1950) Art. IIFGO § 100 Abs. 2 S. 1GG. Art. 2 Abs. 1KraftStG (1972) § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3KraftStG (1972) § 11 Abs. 1 Nr. 5KraftStG (1979) § 8 Nr. 2KraftStG (1979) § 9 Abs. 1 Nr. 3
Leitsatz
1. Das Halten eines im Land Berlin zugelassenen Kfz-Anhängers (verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht 20.000 kg, zwei Achsen), der auch bei Fahrten außerhalb des Landes Berlin mitgeführt wird, ist nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, wenn der Halter nicht das vom FA ausgegebene Kontrollbuch führt.
2. Das Führen eines solchen Kontrollbuchs kann nicht ersetzt werden durch eine Sammlung von Belegen (Lieferscheinen, Warenbegleitscheinen, Wegekarten u. a.).
3. Zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer durch das FG.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 854 BFHE S. 564 Nr. 141, HAAAB-04928
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