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BFH Urteil v. - IV R 41/88 BStBl 1989 II S. 592

Gesetze: AO (1977) § 193 Abs. 1AO (1977) § 194 Abs. 1AO (1977) §§ 196, 199 Abs. 1AO (1977) § 208 Abs. 1, 3AO (1977) § 385 Abs. 1AO (1977) § 386 Abs. 1, 2BpO(St) 1978 § 4 Abs. 2

Leitsatz

Hat eine Personengesellschaft zunächst Einkünfte aus Gewerbebetrieb, danach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, so ist das FA durch § 4 Abs. 2 BpO(St) 1978 nicht gehindert, eine Betriebsprüfung für die letzten drei Besteuerungszeiträume anzuordnen, für die noch gewerbliche Einkünfte erklärt wurden; daß die Gesellschaft für spätere Jahre Erklärungen über die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgegeben hat, steht dem nicht entgegen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 592
BFH/NV 1989 S. 26 Nr. 7
BFHE S. 369 Nr. 156,
JAAAB-04923

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BFH, Urteil v. 30.03.1989 - IV R 41/88

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